Artikel 8 der *Verwaltungsmaßnahmen für die Verpackung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Produkte* schreibt vor: „Die Verpackung landwirtschaftlicher Produkte muss den Anforderungen für Lagerung, Transport, Verkauf und Sicherheit genügen und die Demontage und Handhabung erleichtern.“
Anforderungen an Verpackungsmaterialien und verwendete Stoffe
Artikel 9 der *Verwaltungsmaßnahmen für die Verpackung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Produkte* schreibt vor: „Materialien, die für die Verpackung landwirtschaftlicher Produkte verwendet werden, sowie Stoffe wie Frischhaltemittel, Konservierungsstoffe und Zusatzstoffe müssen den verbindlichen nationalen technischen Spezifikationen entsprechen.“ „Verpackungen für landwirtschaftliche Produkte müssen mechanische Beschädigungen und Sekundärkontaminationen verhindern.“

