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Vorschriften zur Verpackung landwirtschaftlicher Produkte

Jul 17, 2026

Artikel 28 des *Gesetzes über die Qualität und Sicherheit landwirtschaftlicher Produkte* schreibt vor: „Landwirtschaftliche Produkte, die von landwirtschaftlichen Produktionsunternehmen, Berufsgenossenschaften der Landwirte oder Organisationen oder Einzelpersonen, die sich mit der Beschaffung landwirtschaftlicher Produkte befassen, verkauft werden-wo diese Produkte aufgrund von Vorschriften verpackt oder etikettiert werden müssen-müssen vor dem Verkauf verpackt oder etikettiert werden. Auf der Verpackung oder auf den Etiketten müssen gemäß den Vorschriften der Produktname, der Herkunftsort, der Hersteller, das Herstellungsdatum, die Haltbarkeitsdauer und das Produkt angegeben sein Bei der Verwendung von Zusatzstoffen sind auch die Bezeichnungen der Zusatzstoffe gemäß den Vorschriften anzugeben. Besondere Maßnahmen werden von der zuständigen Agrarverwaltungsabteilung des Staatsrates festgelegt.
(1) Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte herstellen, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie Unternehmen oder Einzelpersonen, die sich mit der Beschaffung landwirtschaftlicher Produkte befassen, sind gesetzlich verpflichtet, Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten zu erfüllen. Für landwirtschaftliche Produkte, die von einzelnen bäuerlichen Haushalten direkt produziert und verkauft werden, gelten keine Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten.
(2) Landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren Verpackung oder Kennzeichnung vom Landwirtschaftsministerium vorgeschrieben ist, dürfen erst nach erfolgter Verpackung oder Kennzeichnung auf den Markt gebracht werden; Produkte, die unverpackt oder unbeschriftet sind, dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.
(3) Zum Verkauf angebotene Produkte müssen mit einer Verpackung oder einem Etikett versehen sein, aus dem der Produktname, der Herkunftsort, der Hersteller, das Herstellungsdatum, die Haltbarkeitsdauer, der Produktqualitätsgrad und andere erforderliche Informationen hervorgehen.
(4) Sofern bei der Verpackung, Konservierung, Lagerung oder dem Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse Zusatzstoffe verwendet wurden, sind die Namen der verwendeten Zusatzstoffe anzugeben.
(5) Die Verpackung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Produkte erfordert komplexe Überlegungen, und die Umsetzung der Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen für markt-gebundene landwirtschaftliche Produkte ist ein Prozess, der eine klassifizierte Verwaltung und einen schrittweisen{2}}Schritt-Ansatz erfordert. Folglich legt dieses Gesetz nur allgemeine Grundsätze hinsichtlich der für die Verpackung oder Kennzeichnung verantwortlichen Stellen und der Produkte fest, die diesen Anforderungen unterliegen. Das Gesetz ermächtigt die zuständige landwirtschaftliche Verwaltungsabteilung des Staatsrates, separate Maßnahmen zu formulieren, die den Umfang, die Zielprodukte und die Umsetzungsschritte für Verpackung und Etikettierung festlegen.

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